Wer nichtbestellte Produkte zugeschickt ­bekommt, darf diese behalten und muss sie nicht bezahlen. Eine saldo-Leserin aus Spiez BE bestellte beim Brillant-Versand ein Unkrautmittel für den Rasen, Gartenschuhe und einen Blumenteppich für insgesamt Fr. 54.85. Auf dem Bestellschein waren ein «Wunderdünger» für Fr. 24.95 und ein «Nano-Glasreiniger» für Fr. 29.95 vorgedruckt eingetragen. Das ­bemerkte die Leserin und strich die Produkte durch. 

Als sie die Bestellung erhielt, lagen dem Paket trotzdem zwei nichtbestellte Pro­dukte bei: eine LED-Solarleuchte für Fr. 12.95 und 100 Einmach-Etiketten für Fr. 7.95. Im Begleitbrief hiess es, man habe «interessante Beilagen zu Ihrer Ware» gepackt. Die Bernerin retournierte die nichtbestellten Beilagen umgehend. Da­rauf schickte ihr der Brillant-Versand eine Mahnung.

Doch diese kann die Kundin ignorieren. Auch das Porto für die Rücksendung der Beilagen hätte sie sich sparen können. Denn laut Gesetz ist der Empfänger nichtbestellter Waren nicht verpflichtet, sie zurückzusenden oder aufzubewahren. Die Rechnung muss er auch nicht zahlen, da ohne Zustimmung des Käufers kein ­gültiger Vertrag zustande kommt. 

Der Brillant-Versand gehört zur ­Euro-­Shopping GmbH mit Sitz in Luxemburg. Der Versand fiel in der Vergangenheit wegen unseriöser Gewinnversprechen auf.

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