Ein Mann beauftragte eine Anwältin, ausstehende Ver­sicherungsleistungen ein­zufordern. Die Anwältin klagte aber die falsche Versicherung ein. Daraufhin forderte der Klient von der Anwältin das ihr ­bezahlte Honorar von 69 656 Franken zurück. Zusätzlich verlangte er die Rück­erstattung der unnötigen Prozesskosten von 9659 Franken. Das Bezirksgericht Hinwil ZH verpflichtete die Anwältin lediglich, die verursachten Prozesskosten zu übernehmen. Ihre Arbeit dagegen sei trotz des verlorenen Prozesses nicht wertlos, denn der Mandant habe vieles für den Folgeprozess gegen die zuständige Versicherung übernehmen können. Das Obergericht Zürich und das Bundesgericht waren gleicher Meinung. 

Bundesgericht, Urteil 4A_353/2020 vom 19. Januar 2021