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Ein Paar wohnte 37 Jahre in einer Zürcher Gemeinde und meldete sich beim Einwohneramt ab. Es füllte die Steuererklärung neu in Graubünden aus, wo es eine Zweitwohnung besitzt. Die Zürcher Steuerbehörden akzeptierten das nicht. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht stellten fest, der Lebensmittelpunkt und damit die Steuerpflicht des Paars liege weiterhin in Zürich. Die Indizien: Das Paar hatte die Zürcher Wohnung umfangreich renoviert. Zudem bezog es in Zürich viel häufiger Bargeld und hatte dort einen höheren Strom- und Wasserverbrauch als in Graubünden.
Bundesgericht, Urteil 9C_173/2024 vom 19.12.2024
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