Der Inhaber eines Handwerkerbetriebs aus dem Kanton Zürich fühlt sich ausgenutzt. 23 Stunden Tapezier- und 14 Stunden Sanitärarbeiten leisteten er und Mitarbeiter im März 2018 in einem Haus. Doch der Hausbesitzer hat die Rechnung nicht bezahlt. Er liess es auf ein Gerichtsverfahren ankommen.
Der Handwerkerbetrieb verlangt für die Arbeiten und das Material 2800 Franken. Vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach schildert der Inhaber den Sachverhalt: Der Auftraggeber habe ihn gefragt, ob er die Arbeiten erledigen könne, und ihm dazu die Tapeten und den Leim geliefert. «Er besorgte die Sachen in seinem Heimatland Türkei. Der Leim war auf Türkisch angeschrieben.» Der Hausbesitzer habe ihm gesagt, mit diesem Leim könne man nicht nur die Papiertapeten im Schlafzimmer, sondern auch die Vinyltapeten im Treppenhaus anbringen. «Mein Angestellter wollte das Treppenhaus daher mit diesem Leim tapezieren.»
Nach mehreren Tagen habe ihm der Hausbesitzer mitgeteilt, dass die Vinyltapeten nicht richtig kleben würden und wellig seien. «Er wollte aber nicht, dass wir die Nachbesserung machten, sondern erledigte das lieber mit einem Kollegen.» Sein Angestellter habe aber geholfen.
Der beklagte Auftraggeber lässt sich durch einen Anwalt vertreten. Dieser beantragt, die Klage sei abzuweisen. «Es stimmt, dass mein Klient die Tapeten und einen Leim zur Verfügung stellte.» Der Leim sei aber nur für die Papiertapeten gedacht gewesen. «Ein Fachmann muss wissen, dass es für die beiden Tapetenarten unterschiedliche Leimarten braucht.»
Am Anfang habe der Betriebsinhaber dennoch versucht, die Vinyltapeten mit dem zur Verfügung gestellten Leim anzubringen. «Als er sah, dass dies nicht ging, schickte er seinen italienischsprechenden Angestellten in den Baumarkt, um einen passenden Leim zu kaufen.» Dieser habe jedoch wegen seiner fehlenden Berufserfahrung und mangelnden Deutschkenntnissen ein falsches Produkt gekauft. «Wegen diesem Leim hielten die Tapeten nicht. Der Kläger war also nicht fähig, die Arbeiten richtig auszuführen.» Deshalb habe sein Mandant ihm auch keine Nachfrist für die Verbesserung angesetzt. Das heisst: Er gab ihm keine Zeit, den Fehler zu beheben. Stattdessen habe sein Mandant die Tapeten selbst von der Wand entfernt und weggeworfen. «Zum Glück hatte er noch Tapeten. Mit der Hilfe eines Kollegen ist die Arbeit dann fachmännisch ausgeführt worden.»
Auch bei den Sanitärarbeiten habe der Kläger gepfuscht, behauptet der Anwalt. «Ein von ihm installiertes Lavabo hatte ein Wasserleck.» Sein Klient hätte daher Stücke ersetzen und neu montieren müssen.
Es lohnte sich nicht, die Rechnung nicht zu bezahlen
«Von einem Wasserleck war während der Arbeiten nie die Rede», beschwert sich der Firmeninhaber. Im Übrigen habe sein Angestellter eine Maurerlehre abgeschlossen und sei deshalb für Tapezierarbeiten qualifiziert. «Im Rahmen einer solchen Lehre lernt man auch Tapezieren.»
Nach einer kurzen Pause teilt der Einzelrichter den Parteien mit, wie er die Lage einschätzt. «Bei den Sanitärarbeiten erhob der Beklagte keine Mängelrüge.» Zu den Tapezierarbeiten sagt er: «Der Beklagte muss beweisen, dass der zweite Leim vom Firmeninhaber stammte.» Das dürfte schwierig sein. Der Richter schlägt vor, dass der Hausbesitzer für die Arbeiten 2000 Franken bezahlt. Die Parteien einigen sich auf eine Zahlung von 1800 Franken. Sie teilen sich die Gerichtskosten von 300 Franken, der Hausbesitzer muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Fazit: Es lohnte sich nicht, die Rechnung nicht zu bezahlen.
Unzufrieden mit der Arbeit – so müssen Sie vorgehen
Wenn Auftraggeber mit der Leistung eines Handwerkers nicht zufrieden sind, dürfen sie sich nicht einfach weigern, die Rechnung zu bezahlen. Sie müssen dem Handwerker eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen. Dies verbunden mit der Androhung, dass der Auftrag für die Erledigung der Arbeiten einem andern Handwerker übertragen wird.
Lässt der Handwerker die zur Nachbesserung gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, kann der Auftraggeber jemand anderen mit der Ausführung beauftragen. Dessen Kosten muss dann der ursprüngliche Handwerker übernehmen.