Eine Gemeinschaft von Stockwerkeigentümern im Engadin beschloss gegen den Willen eines Mitglieds den Bau eines neuen Eingangs sowie eines Liftschachts und eines Veloabstellplatzes. Der Unter­legene wehrte sich. Er machte geltend, der neue Eingang benachteilige ihn erheblich. Seine Wohnung im Erdgeschoss werde besser einsehbar und er leide ­künftig unter mehr Lärm. Das Regionalgericht in St. Moritz wies seine Klage ab. Das Kantonsgericht und das Bundes­gericht gaben ihm hingegen recht. Eine Änderung am Gebäude, die für einen ­der Stockwerkeigentümer eine erheb­liche und dauerhafte Verschlechterung nach sich ziehe, sei nur mit seiner Zustimmung zu­lässig.

Bundesgericht, Urteil 5A_79/2022 vom 16. November 2022