Eine Luzernerin erhielt Unterstützung vom Sozialamt. Für die Zeit zuvor bekam sie verspätet Mutterschaftstaggeld. Das meldete sie der Sozialhilfe nicht. Später erfuhr das Sozialamt davon. Es forderte eine Rückerstattung der Sozialfürsorgegelder in Höhe der Mutterschaftstaggelder. Die Frau wehrte sich: Die Taggelder seien für die Zeit vor der Sozialhilfe bestimmt gewesen. Das Sozial­departement des Kantons sah es anders: Sozialhilfebezüger müssten ihr ganzes Einkommen melden. Das Kantonsgericht bestätigte den Entscheid.

Kantonsgericht Luzern GSD 2020 1 vom 1. Juni 2021