Eine Frau aus Oberentfelden AG war auf Sozialhilfe angewiesen. Mit 61 Jahren ­bezog sie ihr Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule von 132  142 Franken. Darauf ­forderte die Gemeinde 66 565 Franken Sozialhilfe zurück. Die Frau wehrte sich. Freizügigkeitsgeld sei für den Lebens­unterhalt gedacht. Es dürfe nicht für die Rückzahlung von Sozial­hilfe verwendet werden. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen ihre Beschwerde ab. Laut Bundesgericht darf das Betreibungsamt aber nicht 66 565 Franken pfänden, sondern nur den Betrag einer Jahresrente, falls die Frau das Freizügigkeitskapital in eine Rente umgewandelt hätte – im  ­konkreten Fall knapp 9000 Franken. 

Bundesgericht, Urteil 8C_441/2021 vom 24. November 2021