Eine Sozialhilfebezügerin aus Beringen SH zügelte in eine 2,5-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 1110 Franken. Ein paar Monate später strich das Sozialamt der Frau den Wohnbeitrag auf 800 Franken zusammen. Der Fall landete vor dem Obergericht Schaffhausen. Es urteilte, das Sozialamt dürfe die Leistungen für die Miete nicht einfach kürzen. Es müsse für die Wohnung weiterhin 1110 Franken zahlen. Die Gemeinde dürfe die Frau verpflichten, eine neue, günstigere Wohnung zu suchen. Dabei müsse sie ihr aber behilflich sein.

Obergericht Schaffhausen, Urteil 60/2020/8 vom 8. Dezember 2020