Ja. Die Ausgleichskasse muss zwar eine fälsch­licherweise zu niedrig berechnete AHV-­Rente nachträglich korrigieren und ­entsprechend nachzahlen. Gemäss Gesetz gilt aber: Der Anspruch auf AHV-Renten ­erlischt fünf Jahre nach dem Ende des ­Monats, für den die Leistung ­geschuldet war. Ihr Mann hat somit tat­sächlich nur Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre zugut.