Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen lebt von einer Rente der Invaliden­versicherung und Ergänzungsleistungen in der Höhe von total 2393 Franken pro Monat. Er hat Schulden, aber noch Guthaben auf einem Bankkonto. Das ­zuständige Betreibungsamt pfändete davon 12 000 Franken. Der Mann wehrte sich dagegen. Er argumentierte, AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen seien nicht pfändbar. Das Kantonsgericht St. Gallen gab ihm teilweise recht. Es legte fest, er dürfe von seinem Ersparten einen Notgroschen vom Dreifachen seines Einkommens behalten – insgesamt 7179 Franken. Der Rest aber dürfe gepfändet werden.

Kantonsgericht St. Gallen, Urteil AB.2021.30 vom 6. Oktober 2021