Ein 52-jähriger Berner starb. Seine Pen­sionskasse zahlte seiner Schwester das Alterskapital von 642 787 Franken aus. Die Lebenspartnerin des Verstorbenen ging leer aus. Sie klagte erfolgreich gegen die Kasse. Diese forderte das Geld von der Schwester zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verpflichtete die Schwester schliesslich zur Rückzahlung zuzüglich 5 Prozent Zins pro Jahr. Das Bundesgericht reduzierte den Zins auf 2,25 Prozent bis 2016 respektive 2 Prozent seit 2017. Ein anderer Zins wäre nur gültig, wenn er im Reglement der Kasse festgelegt worden wäre. 

Bundesgericht, 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021