Eine Luzernerin liess sich in einem Zivilprozess von einer Anwaltskanzlei vertreten. Sie unterlag. Sie verfasste auf einer Internetseite ­eine kritische Bewertung der Kanzlei und warf dieser und «dem Chef per­sönlich» ein «sehr inkompe­tentes Verhalten» vor. Er habe eine Beschwerdefrist verpasst. Später bot sie der Kanzlei die Löschung des Textes an, falls sie das bezahlte Honorar zurück­­erhalte. Ein Partner der Kanzlei erhob Strafantrag wegen Nötigung gegen die ehemalige Klientin. Das Luzerner Bezirksgericht sprach die Frau frei. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte sie wegen übler Nach­rede und versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 4000 Franken. Das Bundesgericht schliesslich sprach die Frau frei. Für die üble Nachrede ­fehle der Strafantrag. Und eine versuchte ­Nötigung liege nicht vor. Die ehemalige Klientin habe der Kanzlei nur ein An­gebot zur Lösung des Konflikts gemacht.

Bundesgericht, Urteil 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022