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Ein 35-jähriger Immobilienverwalter aus dem Kanton Zürich verlor die Stelle und bezog Arbeitslosengeld. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum forderte den Mann auf, sich bis am nächsten Tag bei einem Stellenvermittler zu melden. Der Arbeitslose meldete sich jedoch erst tags darauf. Zudem war er für den Vermittler mehrmals nicht erreichbar, sodass dieser sich nach zehn Tagen für einen anderen Kandidaten entschied. Die kantonale Arbeitslosenkasse kürzte dem Mann das Arbeitslosengeld für 43 Arbeitstage. Der Betroffene habe sich zu wenig um die Stelle bemüht. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht bestätigten den Entscheid.
Bundesgericht, Urteil 8C_725/2022 vom 3. Mai 2023
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