Der Besitzer eines Walliser Chalets forderte von der Nachbarin, sie müsse eine Tanne und eine Arve fällen. Sie würden die Aussicht auf die Berge versperren und Schatten auf sein Grundstück werfen. Das Bezirksgericht Visp hiess sein Begehren gut: Die Bäume würden zwar zum Ortsbild gehören und seien üblich zwischen Chalets. Doch in diesem Fall liege eine übermässige Einwirkung auf das Nachbargrundstück vor. Die Tanne sei höher als die Chalets. Selbst am Mittag werfe sie einen Schatten. Zudem könne der Nachbar das Panorama nicht mehr geniessen. Die Nachbarin wehrte sich erfolglos bis vor Bundesgericht. 

Bundesgericht, Urteil 5D_91/2020 vom 7. September 2020