Ein Vermieter aus dem Kanton Wallis ­forderte von seinem ehemaligen Mieter den Mietzins für den letzten Wohnmonat. Der Mieter entgegnete, der Vermieter solle die verlangten 1200 Franken vom Mietzinsdepot abziehen. Doch der Vermieter betrieb den Mieter. Dieser stoppte die Betreibung mit ­einem Rechtsvorschlag. Daraufhin forderte der Vermieter vor dem zuständigen Bezirksgericht die Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht gab ihm recht, und das Walliser Kantonsgericht bestätigte den Entscheid. Der Vermieter könne wählen, ob er seine Forderung vom Depot beziehen oder den Mieter betreiben wolle. 

Kantonsgericht Wallis, Urteil C3 19 82 vom 19. August 2019