Ein Kaufhaus im Kanton Freiburg entliess eine Verkäuferin fristlos. Man habe sie mehrmals mit Probeeinkäufen kontrolliert. Dabei habe sie Fehler gemacht, nämlich die Einkäufe nicht sofort im Kassenbuch eingetragen und quittiert. Auf diese Weise hätte sie Bargeld verschwinden lassen können. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht beurteilten die fristlose Entlassung jedoch als ungerechtfertigt. Die blosse Möglichkeit eines Diebstahls reiche nicht. Die Verkäuferin erhielt wegen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung eine Entschädigung von knapp 7000 Franken. 

Bundesgericht, Urteil 4D_12/2019 vom 12. Juni 2019