Ein Storenmonteur aus Zürich durfte das ­Firmenauto privat benutzen. Darin war ein GPS-Fahrtenschreiber installiert, der laufend die Position des Wagens registrierte. Das war dem Angestellten bekannt. Als er kündigte und am Arbeitsgericht Zürich einen ausstehenden Lohn von 3811 Franken einforderte, wehrte sich der Arbeitgeber. Er habe aufgrund der GPS-Daten festgestellt, dass der Monteur zu viel Arbeitszeit aufgeschrieben habe. Das Arbeitsgericht liess jedoch die GPS-Daten nicht als Beweismittel gelten. Eine GPS-Überwachung sei nämlich unzulässig, wenn ein Angestellter das Dienstauto auch privat benutzen dürfe. Fazit des Gerichts: Die Minusstunden seien nicht bewiesen, also habe der Monteur Anspruch auf den Lohn. 

Arbeitsgericht Zürich, Urteil AH 180153 vom 20. August 2019