Ein Mann mietete eine 2,5-Zimmer-Wohnung. Später lebte seine Tochter dort, der Vater zog an eine andere Adresse. Im Vertrag stand nichts darüber, dass der Mieter die Wohnung persönlich bewohnen müsse. Trotzdem kündigte ihm der Vermieter. Begründung: Unerlaubte Untervermietung. Dagegen wehrte sich der Vater erfolgreich. Die Neuenburger Gerichte und das Bundesgericht beurteilten die Kündigung als ungültig. Ein Mieter dürfe seinen Familienangehörigen die Wohnung zur Verfügung stellen. Das sei keine unzulässige Untermiete, sondern üblicher Gebrauch der Wohnung. 

Bundesgericht, Urteil 4A_39/2019 vom 23. Juli 2019