Ein Regionales Arbeitsvermittlungs­zentrum (RAV) im Kanton Waadt kürzte einem Arbeitslosen für 16 Tage die Taggelder. Begründung: Er habe innert der verlangten Frist keine Suchbemühungen für eine Stelle nachgewiesen. Der Ver­sicherte erhob Beschwerde. Er habe die Nachweise seiner Arbeitssuche per E-Mail geschickt. Das Kantonsgericht Waadt hiess die Beschwerde gut. Das Bundesgericht sah es anders. ­Arbeitslose könnten den Nachweis ihrer Such­bemühungen zwar per E-Mail ans RAV einreichen. Doch der Versicherte habe im konkreten Fall nicht belegt, dass die ­Arbeitslosenkasse sein E-Mail inklusive ­Anhang fristgerecht empfangen habe. 

Bundesgericht, Urteil 8C_239/2018 vom 12. Februar 2019