Ein Mann aus dem Kanton Solothurn reichte die Steuererklärung 2018 nicht rechtzeitig ein. Das Steueramt schickte ihm am 20. Mai 2019 eine Mahnung und büsste ihn im Juli mit 800 Franken, weil er die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht habe. ­Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige bis vor Bundesgericht. Er gab an, er habe die Steuererklärung am 24. Mai mit A-Post verschickt. Damit hatte er keinen Erfolg. Um die Zustellung nachweisen zu können, hätte er die Steuererklärung als Einschreiben verschicken sollen, so das Gericht. 

Bundesgericht, Urteil 2C_818/2020 vom 7. Oktober 2020