Ein Paar buchte bei einem Reisebüro eine Indien-Rundreise. Am Flughafen wurde es von einem Chauffeur abgeholt und zum Hotel gefahren. Der Transfer war Teil der gebuchten Reise. Auf dem Weg stiess das Auto mit einem LKW zusammen. Die Frau starb. Der Mann zog sich schwere Verletzungen zu. Er forderte vom Reisebüro eine Genugtuung von 30 000 Franken. Das Zivilgericht und das Kantonsgericht Genf hiessen die Klage gut. Das Bundesgericht war anderer Ansicht. Ein Reiseveranstalter hafte nur, wenn er unsorgfältig handle. Das Reisebüro habe aber keinen Fehler gemacht. Der Verkehrsunfall sei deshalb keine Vertragsverletzung. 

Bundesgericht, Urteil 4A_396/2018 vom 29. August 2019