Ein Mieter aus Freiburg forderte eine Mietsenkung, weil der Referenzzinssatz für Hypotheken am 2. Juni 2017 von 1,75 auf 1,5 Prozent gesunken war. Der Vermieter gewährte die Mietzinssenkung aber erst ein Jahr später – ab Oktober 2018. Grund: Der Mietvertrag liess die Kündigung nur mit einer viermonatigen Frist per Ende September zu. Der Mieter hatte diese Frist verpasst. Er wehrte sich ohne Erfolg bis vor das Kantonsgericht. Es hielt fest, dass das Gesuch des Mieters vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter eintreffen muss.  

Kantonsgericht Fribourg, Urteil 102 2019 192 vom 4. Oktober 2019