Der Vermieter einer Wohnung im Kanton Freiburg erhöhte den Mietzins um 243 Franken im Monat. Begründung: Er habe die Wohnung renoviert und die allgemeinen Kosten seien gestiegen. Sechs Jahre später forderte der Mieter die Rückerstattung der Aufschläge von insgesamt 17 982 Franken. Laut Gesetz seien die Gründe für die Erhöhung detailliert im amtlichen Formular offenzulegen. Weil der Vermieter nur das Total angab, sei die Erhöhung ungültig. Das Mietgericht in Tafers FR und das Kantonsgericht wiesen die Klage ab. Der ­Vermieter habe dem Formular ein Blatt mit allen Details beigelegt. Das genüge. 

Kantonsgericht Freiburg, Urteil 102 2020 77 vom 15. Juli 2020