Eine Mieterin aus dem Kanton Neuenburg erhielt die Kündigung. Diese focht sie vor der Schlichtungsstelle an. An der Verhandlung wurde die Mieterin wegen «gewichtiger Spannungen mit dem Vermieter» von einer Treuhänderin vertreten. Die Schlichtungsbehörde ­akzeptierte das und erteilte die Klage­bewilligung. Das Mietgericht trat jedoch nicht auf die Klage ein, weil die Mieterin nicht anwesend war. Die Mieterin wehrte sich bis vor Bundesgericht. Ohne Erfolg.

Bundesgericht, Urteil 4A_588/2019 vom 12. Mai 2020