Eine Frau aus dem Kanton Thurgau nutzte den Fahrdienst des Roten Kreuzes, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Die Krankenkasse verweigerte eine Zahlung. Sie übernehme nur Kosten kantonal anerkannter Transportfirmen. Das Rote Kreuz gehöre nicht dazu. Die Frau legte mit Erfolg Beschwerde ein.  Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Kasse, 707 Franken zu zahlen. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil. Die Grundversicherung müsse die Hälfte medizinisch notwendiger Fahrten zahlen, sofern dies nicht mit dem öffentlichen Verkehr oder privaten Fahrzeugen möglich ist.  

Bundesgericht, Urteil 9C_540/2019 vom 14. Januar 2020