Ein Zürcher Vermieter kündigte einem Paar die Wohnung. Begründung: Er ­wolle das Haus umfassend renovieren. Die Mieter wehrten sich. Der Vermieter habe bei der Kündigung kein ­konkretes Bauprojekt gehabt. Grundriss­pläne und Laservermessung seien später erstellt worden. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht beurteilten die Kündigung als gültig. Das Renovationsprojekt sei ausgereift gewesen. Dazu brauche es weder Laservermessung noch Baueingabepläne. 

Bundesgericht, Urteil 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020