Ein Vater aus dem Kanton Freiburg ­benutzte mit dem dreijährigen Sohn eine ­Wasserrutsche. Danach schmerzte seine rechte Schulter. Der Arzt diagnostizierte einen Riss an der Schulterpfanne. Der Vater war über den Arbeitgeber bei der Helvetia unfallversichert. Auf Nachfrage schrieb der Vater, er habe beim Eintauchen ins Wasser «eine schnelle Bewegung mit dem rechten Arm» gemacht, als er den Sohn reflexartig in die Höhe hielt. Die Versicherung verweigerte die Leistung. Es liege kein Unfall vor. Alle ­Instanzen bis zum Bundesgericht bestätigten diese Einschätzung. Eine schnelle Bewegung mit dem Arm oder ein reflexartiges Hochhalten eines Dreijährigen sei eine übliche Bewegung für einen Vater. 

Bundesgericht, Urteil 8C_395/2020 vom 28. September 2020