Ein Eigentümer eines Hauses in der Wohnzone einer Zürcher Gemeinde baute einen Hühnerstall für zehn Hühner und einen Hahn. Gemäss der Baubewilligung darf der Hahn werktags von 8 Uhr bis 22 Uhr ins Freie und am Sonntag ab 9 Uhr. Zudem muss der Stall schallisoliert sein. Mehrere Nachbarn erhoben Rekurs. Sie beschwerten sich beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, der «Güggel» krähe am Morgen vor 9 Uhr alle fünf bis zehn Minuten. Dieser Lärm sei übermässig. Das Baurekursgericht sah es anders. Die Baubewilligung schütze die Nachbarn genügend vor Lärm. 

Baurekursgericht des Kantons Zürich, Urteil R3.2018.00180 vom 12. Juni 2019