Ein Genfer mietete eine Wohnung befristet auf vier Jahre. Für die ersten drei Jahre wurde ein Mietzins von 1477 Franken im Monat vereinbart, im vierten Jahr 2900 Franken. Der Mieter focht den Vertrag an. Er verlangte eine unbefristete Miete mit einem Zins von 1477 Franken. Das Mietgericht Genf gab ihm recht. Den Mietzins reduzierte es ab dem vierten Jahr auf 1714 Franken. Das Obergericht beurteilte den Vertrag hingegen als gültig. Das Bundesgericht kippte den Entscheid. Die Befristung eines Mietvertrags sei missbräuchlich, wenn sie einzig der Umgehung von Mieterschutzbestimmungen diene. Der Vermieter hindere den Mieter mit der Befristung daran, die Mieterhöhung anzufechten. 

Bundesgericht, Urteil 4A_598/2018 vom 12. April 2019