Ein Vermieter kündigte einem Arzt die Praxis wegen eines Umbaus. Der Arzt wehrte sich, die Parteien vereinbarten eine Mieterstreckung von vier Jahren. ­Innert dieser Frist wollte der Vermieter Fenster und Balkone erneuern. Der Arzt wehrte sich beim Mietgericht des ­Kantons Waadt. Das Gericht verbot dem Vermieter, Änderungen an der Arztpraxis vorzunehmen. Die Bauarbeiten seien unzumutbar. Das Kantonsgericht bestätigte den Entscheid. 

Kantonsgericht Waadt, Urteil 454 vom 6. Oktober 2017