Eine Aargauer Firma wechselte die Pensionskasse. Deshalb musste die bisherige Kasse teilliquidiert werden. Sie überwies Freizügigkeitsguthaben, Rückstellungen und einen Teil der Reserven an die neue Vorsorgeeinrichtung. Konkret: die Rentendeckungskapitalien, die versicherungstechnischen Rückstellungen und die Arbeitgeber­beitragsreserven. 51 Angestellte forderten zudem die Überweisung eines Teils der Wertschwankungsreserven und der freien Mittel. Die kantonale Stiftungs­aufsicht verpflichtete die Kasse, freie Mittel von 937 000 Franken zu ­über­weisen, nicht aber Wertschwankungsreserven. Die 51 Angestellten ­zogen den Fall erfolgreich bis vor Bundes­gericht. Nun muss die Pensionskasse ­deren Anteile an den Wertschwankungsreserven an die neue Kasse zahlen.  

Bundesgericht, Urteil 9C_249/2019 vom 20. Januar 2020