Ein 58-jähriger Mechaniker aus dem Kanton St. Gallen liess sich bei seiner Ausgleichskasse die AHV-Rente berechnen. Er erhielt die Auskunft, sie betrage je nach Pensionierungs­alter zwischen 850 und 1009 Franken. Der Mann liess sich mit 63 pensionieren. Die Ausgleichskasse berechnete dann seine Rente auf nur gerade 185 Franken pro Monat. Die frühere Auskunft sei falsch gewesen. Man habe übersehen, dass er nur acht Jahre in der Schweiz gearbeitet habe, zudem sei sein Einkommen tiefer als angenommen. Der Rentner ­beschwerte sich beim Versicherungsgericht St. Gallen. Hätte er um die tiefe Rente gewusst, hätte er sich nicht frühpensionieren lassen. Dafür hatte das Gericht kein Gehör. Eine Vorausberechnung sei nicht verbindlich. Das Bundesgericht bestätigte dies. 

Bundesgericht, Urteil 9C_296/2020 vom 4. September 2020