Ein Rentner zahlte seiner Exfrau die ­Alimente nicht vollumfänglich. Deshalb betrieb die Frau ihren Ex-Mann. Das Betreibungsamt stellte der Frau einen Verlustschein aus. Der Mann lebte nur von seiner AHV-Rente. Sie ist laut Gesetz nicht pfändbar. Die Frau erhob Beschwerde beim Bezirksgericht Lausanne. Es entschied, die AHV-Rente sei ausnahmsweise zu pfänden. Der Rentner zog den Fall bis vor Bundesgericht – ohne Erfolg. Die Richter argumentierten, der Mann habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er das ­Ersparte der dritten Säule seiner neuen Partnerin zukommen liess. 

Bundesgericht, Urteil 5A_536/2019 vom 13. Juli 2020