Ein Mann wurde fürsorgerisch untergebracht. Gegen diese Unterbringung liess er von einem Anwalt Beschwerde vor dem Kantonsgericht St. Gallen führen. Der Anwalt war nicht mehr im kantonalen Anwalts­register eingetragen. Das Kantonsgericht St. Gallen akzeptierte ihn daher nicht als Vertreter. Dagegen wehrte sich der Anwalt im Namen seines Klienten vor Bundes­gericht. Vergeblich. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dem fürsorgerisch untergebrachten Mann sei vom Bundes­gericht schriftlich mitgeteilt worden, dass vor dem Gericht nur eingetragene Anwälte zugelassen seien. Es sei ihm eine Frist von zehn Tagen gewährt worden, die er ungenutzt verstreichen liess.

Bundesgericht, Urteil 5A_948/2013 vom 12. Februar 2014