Ein junger Gipser erlitt einen Unfall und konnte seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er erhielt von seinem Arbeitgeber die Kündigung und meldete sich bei der Arbeitslosenkasse. Diese kürzte ihm die Taggelder, weil der Gipser laut Unfallver­sicherung zu acht Prozent invalid war. Er beschwerte sich vergeblich beim So­zialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Das Bundesgericht aber gab ihm recht: Bis zehn Prozent Erwerbsunfähigkeit müsse bei der Taggeld­berechnung der letzte Lohn als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Taggelder dienen.

Bundesgericht, Urteil 8C_678/2013 vom 31. März 2014