Ein Mann wurde mit Strafbefehl der üblen Nachrede und Verleumdung schuldig gesprochen. Er holte die eingeschrieben zugestellte Verfügung trotz Abholungseinladung der Post nicht ab. Die Post retournierte die Sendung nach Ablauf der Abholungsfrist. Der Verurteilte verpasste die Einsprachefrist und behauptete, keine Abholungs­einladung erhalten zu haben. Er ersuchte die Staatsanwaltschaft vergeblich um eine ­Wiederherstellung der Frist. Das Kantonsgericht Luzern wies darauf seine Beschwerde ab. Auch vor Bundesgericht hatte der Mann keine Chance. Der Beschwerdeführer habe mit Post der Staatsanwaltschaft rechnen müssen, so das oberste Gericht. Der Strafbefehl sei ihm gesetzeskonform am Wohnsitz zugestellt worden. 

Bundesgericht, Urteil 6B_940/2013 vom 31. März 2014