Ein Mann betrieb ein Unternehmen und verlangte 1,4 Millionen Franken Schadenersatz. Die Firma wehrte sich erfolgreich. Das Obergericht des Kantons Bern bezeichnete die Betreibung als «rechts­missbräuchlich». Diesen Entscheid focht der Kläger vor Bundesgericht an. Die Bundesrichter waren aber gleicher Meinung wie die Vorinstanz: Eine Betreibung sei zwar nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. In diesem Fall habe sich der Mann aber widersprüchlich verhalten: Einerseits habe er in Vergleichsverhandlungen den Rückzug einer ersten Betreibung versprochen, gleichzeitig aber eine zweite Betreibung in derselben Sache eingeleitet. Das verstosse gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich.

Bundesgericht, Urteil 5A_508/2014 vom 19. September 2014