Ein Stockwerkeigentümer ärgerte sich über eine Hecke des Nachbarn. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Nachbarn, die Hecke zu entfernen. Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer war anderer Ansicht und entschied, dass die Hecke stehen bleiben könne. Der Besitzer des Gartensitzplatzes focht den Beschluss an, und das Bezirksgericht Zürich gab ihm recht: Die Stockwerkeigentümer könnten nicht über eine Hecke auf dem Nachbarsgrundstück entscheiden. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht bestätigten den Entscheid.

Bundesgericht, Urteil 5D_33/2021 vom 15. März 2021