Nein. Bei Pferdepensionsverträgen handelt es sich um sogenannte Hinterlegungs­verträge. Laut Gesetz müssen Sie sich nicht an eine vereinbarte Vertragsdauer oder an bestimmte Kündigungsfristen und -termine halten. Aber Sie müssten bei einer vor­zeitigen Kündigung die Auslagen ersetzen, die mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit bereits getätigt worden waren. Vorrätiges Heu, Kraftfutter und Stroh ­können vom Bauer jedoch auch ander­weitig verwendet werden. Sie müssen also nur so lange zahlen, bis Sie Ihr Pferd aus dem Stall holen.