Ja. Die Türklingel befindet sich zwar nicht in Ihrer Wohnung. Ihre Funktion ist aber eng damit verbunden und dient einzig Ihnen. Deshalb gehört die Klingel an der Wohnungstür zu Ihrem Sonderrecht. Sie müssen die Reparaturkosten selbst zahlen. Anders sieht es beim Haupteingang aus: Diese Klingel sowie die Gegensprechanlage sind gemeinschaftlich. An einer allfälligen Reparatur müssten sich sämtliche Eigentümer beteiligen.