Nein. Ein Erbteilungsvertrag ist gültig, wenn er schriftlich abgefasst und von allen Erben unterzeichnet wird. Eine öffentliche Beurkundung des Vertrags ist nicht erforderlich – auch dann nicht, wenn darin über Liegenschaften verfügt wird. Gestützt auf den Erbteilungsvertrag können anschlies­send die entsprechenden Änderungen im Grundbuch erwirkt werden.