Ein Stockwerkeigentümer aus Schaff­hausen ersetzte 70-jährige Wasser-, Strom- und Gasleitungen. Er forderte von seinem Miteigentümer die Zahlung der Hälfte der Kosten: 8210 Franken. Das Kantonsgericht Schaffhausen wies die Klage ab. Das Obergericht dagegen verpflichtete den Miteigentümer, die Hälfte der Reparaturkosten zu übernehmen. Dagegen wehrte dieser sich erfolgreich: Das Bundesgericht wies die Forderung des Klägers zurück. Begründung: Bauliche Massnahmen bräuchten die Zustimmung aller Eigentümer. Einzig bei ­Dringlichkeit wie bei einem Rohrbruch dürfe ein Mitbesitzer allein entscheiden.

Bundesgericht, Urteil 5A_831/2020 vom 29. Juni 2021