Ein Velofahrer fuhr in Genf bei Rot über die Kreuzung und stiess mit einem Fussgänger zusammen. Dieser stürzte und starb. Die Erben des Fussgängers forderten Schadenersatz und Genugtuung. Das Genfer Strafgericht verurteilte den Velofahrer zu einer bedingten Geldstrafe und verpflichtete ihn, rund 14 000 Franken Schadenersatz, 54 000 Franken Schmerzensgeld und 20 000 Franken Prozess­entschädigung zu zahlen. Der Velofahrer argumentierte vor dem Obergericht, der Fussgänger habe den Zebrastreifen bei Rot betreten. Deshalb sei kein Schmerzensgeld geschuldet. Das Obergericht sah es anders und erhöhte die Genug­tuung auf 67 500 Franken. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid. 

Bundesgericht, 6B_1280/2019 vom 5. Februar 2020