Eine Mieterin wohnt seit über 20 Jahren in derselben Wohnung. Vermieterin ist die Stadt Zürich. Sie schickte der Frau 2020 neue Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB). Die Mieterin focht diese als missbräuchlich an. Das Mietgericht wies die Klage ab. Die Frau könne sich erst wehren, wenn sie gestützt auf die neuen AGB einen Nachteil erleide. Das Obergericht Zürich gab der Frau aber recht. Die neuen AGB seien nachteilig. Die Mieterin sei neu etwa bei der Wahl von Untermietern eingeschränkt oder könne zum Umzug gezwungen werden.

Obergericht Zürich, Urteil NG220007 vom 29. November 2022