Ein Mann mit einer Spitalzusatzversicherung musste in die Reha. Die Versicherung machte eine Kostengutsprache von maximal 155 Franken pro Tag. Die Privatklinik kostete aber 250 Franken pro Tag. Der Patient forderte von der Versicherung auch die Bezahlung der Differenz, denn von einem Maximalbetrag stehe nichts im Vertrag. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Laut Vertrag habe die Versicherung das Recht, Maximal­ansätze festzulegen. Sie könne nicht für jeden Spitalaufenthalt vorsehen, wie hoch die Tarife seien. 

Bundesgericht, Urteil 4A_578/2019 vom 16. April 2020