Eine Angestellte hatte einen Fixlohn von jährlich 41 167 Franken plus 5 Prozent Umsatzprovision. Der Arbeitgeber bot der Frau für ein Jahr einen Lohn von mindestens 57 600 Franken, sofern sie in den nächsten 12 Monaten nicht kün­dige. Die Frau war einverstanden. Im nächsten Jahr wurde diese Vereinbarung erneut geschlossen. Für den Fall einer Kündigung hätte die Angestellte die ­Differenz für beide Jahre zurückzahlen müssen. Die Frau kündigte vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Der Arbeitgeber zahlte keinen Lohn mehr und forderte den gestützt auf die Vereinbarung zu viel bezahlten Lohn von 6504 Franken ­zurück. Das Gericht hiess die Klage gut.

Kantonsgericht Zug, Urteil EV 2018 22 vom 11. März 2019