Ein Vermieter aus dem Kanton St. Gallen kündigte dem Mieter. Er verschickte das Kündigungsschreiben per Einschreiben sowie per A-Post Plus. Bei dieser Zustellungsart bekommt der Absender eine Meldung, sobald die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelegt worden ist. Der Mieter erhielt den A-Post-Brief an einem Samstag, den Einschreibebrief erst am Montag. Am 30. Tag nach Empfang des Einschreibens focht er die Kündigung an. Das war zu spät. Gemäss Gesetz beträgt die Frist 30 Tage ab ­Empfang. Laut Schlichtungsbehörde, Kreisgericht und Kantonsgericht St. Gallen ist für die Berechnung der Frist die zuerst zugestellte Sendung massgebend, hier also der A-Post-Brief.

Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid BO.2021.5 vom 16. September 2021