Ein Angestellter aus dem Kanton Baselland mit 219 500 Franken Jahreslohn ­erhielt die Kündigung. Einen Monat vor Ende der Kündigungsfrist wurde er arbeitsunfähig. Die Krankentaggeldversicherung kam jedoch nur für Leistungen im Umfang des maximalen Arbeitslosengelds von 103 740 Franken auf. Begründung: Der Baselbieter hätte keine neue Stelle angetreten, wenn er gesund geblieben wäre. Sein Lohnausfall entspreche deshalb nur dem eines Arbeitslosen. Dagegen wehrte sich der Entlassene bis vor Bundesgericht – ohne Erfolg. Laut Gericht lagen keine ernsthaften ­Bemühungen zur Stellensuche vor.

Bundesgericht, Urteil 4A_424/2020 vom 19. Januar 2021