Eine 86-jährige Solothurnerin musste sich die Zähne operieren lassen. Die Rentnerin beantragte Ergänzungsleistungen in der Höhe der Kosten von 5384 Franken. Die Ausgleichskasse sprach ihr nur 1405 Franken gut, weil die Frau 3979 Franken mehr Einkommen als ­Ausgaben pro Jahr zur Verfügung habe. Nach der Behandlung verweigerte die Kasse jede Zahlung. Begründung: Die Behandlung habe sich auf zwei Jahre verteilt. Im zweiten Jahr habe die Rentnerin erneut 3979 Franken Einnahmenüberschuss und könne die Rechnung somit selbst zahlen. Das kantonale Versicherungsgericht gab der Rentnerin recht: Die Ausgleichskasse bleibe an ihre Gutsprache gebunden.

Versicherungsgericht Solothurn, Entscheid VSBES.2021.19 vom 12. Oktober 2021