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02.02.2022
Die Angestellte eines Nidwaldner Personalvermittlers akzeptierte im Arbeitsvertrag ein dreijähriges Konkurrenzverbot. Bei einer Widerhandlung war die Konventionalstrafe auf 55 000 Franken beziffert. Das entsprach einem Jahreslohn. Später wechselte die Frau zur Konkurrenz. Der ehemalige Betrieb forderte daraufhin 30 000 Franken Konventionalstrafe. Das Kantonsgericht beurteilte das Konkurrenzverbot als zulässig. Die Angestellte habe Einblick in Kundenlisten, Arbeitsverträge und Lohnkonditionen gehabt. Das Gericht senkte aber das Verbot auf ein Jahr und die Strafe auf 10 000 Franken. Das Obergericht bestätigte den Entscheid.
Obergericht Nidwalden, Urteil ZA 21 5 vom 24. Juni 2021
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