Die Angestellte eines Nidwaldner Per­sonalvermittlers akzeptierte im Arbeits­vertrag ein dreijähriges Konkurrenzverbot. Bei einer Widerhandlung war die Konventionalstrafe auf 55 000 Franken beziffert. Das entsprach einem Jahreslohn. Später wechselte die Frau zur ­Konkurrenz. Der ehemalige Betrieb forderte daraufhin 30 000 Franken ­Konventionalstrafe. Das  Kantonsgericht beurteilte das Konkurrenzverbot als ­zulässig. Die Angestellte habe Einblick in Kundenlisten, ­Arbeitsverträge und Lohnkonditionen gehabt. Das Gericht senkte aber das ­Verbot auf ein Jahr und die Strafe auf 10 000 Franken. Das Obergericht bestätigte den Entscheid.

Obergericht Nidwalden, Urteil ZA 21 5 vom 24. Juni 2021